2.5. Was die Beschwerdeführerin für die Massgeblichkeit des verwaltungsgerichtlichen Entscheids BE.93.00194 vom 14. Dezember 1994 und das Vorliegen einer abgeurteilten Sache ("res iudicata") zur Frage der Schutzwürdigkeit des Gebäudes Nr. aaa sowie die Unzulässigkeit einer Neubeurteilung der Unterschutzstellung unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 I 11) vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wohl hat das Verwaltungsgericht im damaligen Urteil eine Unterschutzstellung abgelehnt und die vorinstanzliche Unterschutzstellungsanordnung aufgehoben, aber nicht etwa mit der Begründung, das Gebäude Nr. aaa sei nicht (hinreichend) schutzwürdig.