Davon sind rein private Interessen betroffen, denen aus Gründen des Allgemeinwohls nicht unbedingt zum Durchbruch verholfen werden muss. Wenn es dagegen um die Durchsetzung gewichtiger öffentlicher Interessen geht, können sich die (positive) Bindungs- und die (negative) Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft nur auf die von einer Verwaltungsjustizbehörde tatsächlich beurteilten Fragen beziehen.