Das hohe öffentliches Interesse am Denkmalschutz gebietet hier eine Klärung der vom Verwaltungsgericht noch nicht beurteilten Frage der Schutzwürdigkeit. Die Ausgangslage ist insofern nicht vergleichbar mit derjenigen in einem Zivilprozess, wo der Kläger, der seinen zivilrechtlichen Anspruch (im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime) zu wenig begründet bzw. substanziiert und/oder beweist, in die Situation gerät, dass er seinen Anspruch nicht mehr im Rahmen einer zweiten, besser begründeten Klage gerichtlich durchsetzen kann. Davon sind rein private Interessen betroffen, denen aus Gründen des Allgemeinwohls nicht unbedingt zum Durchbruch verholfen werden muss.