abgeurteilten Sache ausgegangen werden, als sich das Verwaltungsgericht in jenem Entscheid gerade nicht zur Schutzwürdigkeit des Gebäudes äusserte, diese mithin nicht verneinte, sondern explizit offenliess, weil ihm die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für eine entsprechende Beurteilung fehlten, die aus seiner Sicht von der Vorinstanz beizubringen gewesen wären. Das hohe öffentliches Interesse am Denkmalschutz gebietet hier eine Klärung der vom Verwaltungsgericht noch nicht beurteilten Frage der Schutzwürdigkeit.