an den Regierungsrat gelangte das Gesuch nur, wenn die Kommission die Schutzwürdigkeit bejahte (§ 6 Abs. 1 DSD). Heute hat die Kommission für Denkmalpflege und Archäologie (nachfolgend: KKDA) eine verwaltungsunabhängigere Position und ist vom BKS zur Frage der Unterschutzstellung lediglich zu konsultieren. Ihre Stellungnahme geht zur Vernehmlassung an die Parteien (§ 27 Abs. 2 und 3 VKG).