Verfahrensmässig entscheidet nach § 27 Abs. 2 und 3 KG sowie § 27 VKG in Abweichung von § 6 Abs. 1 DSD nicht mehr der Regierungsrat als erstinstanzliche Behörde über die Unterschutzstellung eines Baudenkmals, sondern das zuständige Departement (BKS). Und neu ist der Antrag auf Unterschutzstellung eines Bauwerks, der neben den früher berechtigten Antragsstellern auch vom Grundeigentümer selber gestellt werden kann, an das BKS zu richten, welches das Verfahren auch von Amtes wegen einleiten kann, nicht mehr an die kantonale Kommission für Denkmalpflege, die das Gesuch unter der Herrschaft des DSD zuhanden des Regierungsrats vorberaten hat;