Auf die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes Nr. aaa dürfte die besagte Neukonzeption jedoch keinen grossen Einfluss haben, weil dafür dessen (kunst-)historische Bedeutung im Vordergrund steht. Verfahrensmässig entscheidet nach § 27 Abs. 2 und 3 KG sowie § 27 VKG in Abweichung von § 6 Abs. 1 DSD nicht mehr der Regierungsrat als erstinstanzliche Behörde über die Unterschutzstellung eines Baudenkmals, sondern das zuständige Departement (BKS).