Sie entspricht ferner der heutigen Tendenz (in Rechtsordnungen anderer Kantone), auch neuere stilbildende baukünstlerische Entwicklungen und Strömungen zu bewahren (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021). Auf die Beurteilung der Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes Nr. aaa dürfte die besagte Neukonzeption jedoch keinen grossen Einfluss haben, weil dafür dessen (kunst-)historische Bedeutung im Vordergrund steht.