Diese inhaltliche Neukonzeption steht in Einklang mit dem Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa vom 3. Oktober 1985 ("Granada-Übereinkommen"; SR 0.440.4), das für die Schweiz am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist und wonach als Baudenkmäler -9-