a KG, wenn die Erhaltung eines Bauwerks als Zeugnis und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder technischen Situation im Interesse der Öffentlichkeit liegt oder wenn ein Bauwerk zusammen mit Landschaft oder Siedlung eine Einheit bildet und dessen Erhaltung dadurch im Interesse der Öffentlichkeit liegt. Diese inhaltliche Neukonzeption steht in Einklang mit dem Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa vom 3. Oktober 1985 ("Granada-Übereinkommen";