Während sich die Schutz- oder Erhaltungswürdigkeit eines Bauwerks unter der Herrschaft des DSD aus der historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung ergeben musste (§ 1 Abs. 1 DSD), spricht man von Baudenkmälern im Sinne von § 24 Abs. 1 lit. a KG, wenn die Erhaltung eines Bauwerks als Zeugnis und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, baukünstlerischen, handwerklichen oder technischen Situation im Interesse der Öffentlichkeit liegt oder wenn ein Bauwerk zusammen mit Landschaft oder Siedlung eine Einheit bildet und dessen Erhaltung dadurch im Interesse der Öffentlichkeit liegt.