a KG ist umfassender als diejenige der Kulturdenkmäler nach § 1 DSD. Während sich die Schutz- oder Erhaltungswürdigkeit eines Bauwerks unter der Herrschaft des DSD aus der historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung ergeben musste (§ 1 Abs. 1 DSD), spricht man von Baudenkmälern im Sinne von § 24 Abs. 1 lit.