Ausserdem müsse zu Fragen des Schutzkonzepts Stellung genommen werden. Eine rechtsstaatlich befriedigende Überprüfung des Unterschutzstellungsentscheids sei nur gewährleistet, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein neutrales Fachgutachten zur Schutzwürdigkeit eingeholt und dieses entsprechend gewürdigt werde oder aber die Entscheidgründe selber (einschliesslich ihrer Dokumentation anhand von Photographien und anderen zweckdienlichen Unterlagen) einen vergleichbaren Standard erreichten (Vorakten, act. 87 ff.).