auch nicht selber instruiert und keinen Augenschein vor Ort durchgeführt, sondern seinen Entscheid "am grünen Tisch" gefällt habe. Den erwähnten Begründungsanforderungen genüge der Unterschutzstellungsentscheid nicht. Die Begründung sei allzu dürftig und werde in keiner Weise dokumentiert. Wenn beispielsweise typologische Gründe für eine Unterschutzstellung angeführt würden, müsse auch der Symbolcharakter eines Gebäudes ausführlich erläutert und belegt werden, durch einen Vergleich und eine Auseinandersetzung mit anderen verbliebenen Zeugen des gleichen Baustils. Ausserdem müsse zu Fragen des Schutzkonzepts Stellung genommen werden.