Die Erhaltungswürdigkeit eines Bauwerks sei in hohem Masse ein Ermessensentscheid und zur dazugehörigen Ermessensbetätigung gehöre namentlich das spezifische Fachwissen einer Behörde, die den gesetzlichen Auftrag zum Kulturgüterschutz umzusetzen habe. Umso wichtiger sei es, dass die Überlegungen der Denkmalschutzbehörde für die Unterschutzstellung sowohl dem betroffenen Grundeigentümer als auch der Rechtsmittelinstanz in nachvollziehbarer Weise und mit der erforderlichen Begründungsdichte vermittelt würden, zumal dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Ermessens entzogen sei und der Regierungsrat das Verfahren