Entscheids Rechenschaft zu geben und ein allfälliges Rechtsmittel dagegen in voller Kenntnis der Entscheidgründe zu verfassen. Er habe insbesondere nicht nur Anspruch auf Bekanntgabe der tatsächlichen Gründe, die zum Entscheid geführt hätten, sondern auch auf Behandlung seiner Argumente. Die Erhaltungswürdigkeit eines Bauwerks sei in hohem Masse ein Ermessensentscheid und zur dazugehörigen Ermessensbetätigung gehöre namentlich das spezifische Fachwissen einer Behörde, die den gesetzlichen Auftrag zum Kulturgüterschutz umzusetzen habe.