Demgegenüber befand das Verwaltungsgericht mit Entscheid BE.93.00194 vom 14. Dezember 1994, der Regierungsrat habe seinen Unterschutzstellungsentscheid zu wenig begründet und dadurch das rechtliche Gehör der (damaligen) Beschwerdeführerin verletzt. Je höher der Ermessensspielraum einer Behörde – wie im Falle des Denkmalschutzes – sei, desto höher seien auch die Anforderungen an die Begründungspflicht. Generell müsse der Betroffene in die Lage versetzt werden, sich über die Tragweite des -7-