Andererseits sind Ansprüche trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen, beruhen. Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv, zur Feststellung von dessen Tragweite allerdings weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids, herangezogen werden können (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen u.a. auf BGE 144 I 11, Erw. 4.2).