In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem später angerufenen Gericht, auf ein Rechtsmittel einzutreten, dessen Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, abgeurteilte Sache) identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Entstehungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität des Anspruchs ist -6-