Unterschieden wird dabei zwischen einer positiven und negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht (oder eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz) in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem später angerufenen Gericht, auf ein Rechtsmittel einzutreten, dessen Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, abgeurteilte Sache) identisch ist.