7, und 1C_673/2013 vom 7. März 2014, Erw. 5). Hierbei werden allerdings – je nach Rechtsgebiet – gewisse Einschränkungen gemacht, sofern zu denjenigen Tatsachen, die im früheren Entscheid behandelt worden sind, neue Umstände von einer gewissen Bedeutung hinzutreten, sich die Sach- und/oder Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat oder ein Entscheid über im früheren Verfahren offengelassene Punkte verlangt wird (BGE 139 II 404, Erw. 8.2 für die internationale Amtshilfe in Steuerangelegenheiten).