Damit soll verhindert werden, dass ein formell rechtskräftiger Entscheid immer wieder mit neuen Gesuchen infrage gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_673/2013 vom 7. März 2014, Erw. 5.2). Obwohl umstritten ist, ob und inwiefern der Begriff der materiellen Rechtskraft, der aus dem Zivilprozessrecht stammt, im Verwaltungsrecht angewandt werden soll (MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [HRSG.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/