UHLMANN, allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1095). Materielle Rechtskraft bedeutet indessen nicht nur, dass ein Entscheid unabänderlich ist, sondern auch, dass der darin beurteilte Gegenstand nicht erneut zum Gegenstand eines Justizverfahrens gemacht werden kann (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 315). Damit soll verhindert werden, dass ein formell rechtskräftiger Entscheid immer wieder mit neuen Gesuchen infrage gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_673/2013 vom 7. März 2014, Erw.