2.2. In der Lehre wird zum Teil die Meinung vertreten, es sei fraglich, ob es im öffentlichen Recht eine materielle Rechtskraft (analog derjenigen im Zivilund Strafprozess) gibt, unter Hinweis darauf, es entspreche nicht der Eigenart des öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht mehr entspreche, unabänderlich sei (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz.