Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, S. 320 f.). Beim Verwaltungsgericht wurde kein Antrag auf Wiederaufnahme des Unterschutzstellungsverfahrens gestellt und eine Wiederaufnahme wäre aufgrund der Befristung in § 66 Abs. 2 VRPG von vornherein unzulässig. Eine andere, hier zu beurteilende Frage ist, ob und inwieweit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.93.00194 materielle Rechtskraft zukommt und welche Wirkungen gegebenenfalls damit verbunden sind. -5-