2. 2.1. Zunächst gilt es klarzustellen, dass im vorliegenden Verfahren nicht über die Frage zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.93.00194 vom 14. Dezember 1994 abänderbar ist. Formell rechtskräftige Beschwerdeentscheide sind nur durch die seinerzeitige Beschwerdebehörde (hier das Verwaltungsgericht) mittels Revision bzw. Wiederaufnahme nach Massgabe der §§ 65 ff. VRPG abänderbar (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, S. 320 f.).