II. 1. Die Beschwerdeführerin rügt – wie schon vor dem Regierungsrat –, dass mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts BE.93.00194 vom 14. Dezember 1994 über die Unterschutzstellung des Gebäudes Nr. aaa ("AJ") bereits entschieden und diese verweigert worden sei. Folglich sei die Sache rechtskräftig abgeurteilt worden ("res iudicata"), was einer Neubeurteilung der Unterschutzstellung entgegenstehe. Des Weiteren stehe der Vertrauensschutz einer Unterschutzstellung entgegen. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin einmal mehr die Schutzwürdigkeit des Gebäudes und die Verhältnismässigkeit einer (integralen) Unterschutzstellung.