3. Darauf replizierte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Juni 2022. 4. Das BKS reichte (innert Frist) keine Duplik ein. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 10. November 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- -4-