3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt. C. 1. Diesen Entscheid focht die A. AG mit Beschwerde vom 6. April 2022 beim Verwaltungsgericht an, mit den Anträgen: Es sei die Liegenschaft "AJ", C.-Strasse, B., Gebäude-Nr. aaa, Parzelle- Nr. bbb nicht unter Schutz zu stellen. Der Entscheid der Vorinstanz sei entsprechend aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 beantragte das BKS, Generalsekretariat, im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.