B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der A. AG vom 31. August 2021 entschied der Regierungsrat am 2. März 2022 (RRB Nr. 2022-000201): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Die Kosten des Verfahren vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 243.70, insgesamt Fr. 2'743.70, werden der Beschwerdeführerin A. AG auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– hat die Beschwerdeführern noch Fr. 243.70 zu bezahlen.