Der Beschwerdeführer wird ermahnt, inskünftig (weiterhin) einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen und für die Bestreitung des Lebensunterhalts zu sorgen, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz oder mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann von der offerierten Parteibefragung abgesehen werden. - 25 -