8. Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Verwarnung zum Widerruf mit Wegweisung aus der Schweiz mangels Vorliegens eines Widerrufsgrunds als auch die Verwarnung zur Rückstufung mangels Vorliegens eines Rückstufungsgrunds je als unzulässig. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 2. März 2022 ist aufzuheben.