6.3. Mangels Vorliegens eines Rückstufungsgrundes erweist sich die Rückstufung als unzulässig. Gleiches gilt für die Anordnung einer Verwarnung unter Androhung der Rückstufung, da diese gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG ebenfalls das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes voraussetzen würde (siehe vorne Erw. II/4). - 24 -