AIG i.V.m. Art. 77e VZAE erst dann vor, wenn die betroffene Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen in erheblichem Umfang nicht zu decken vermag (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3). Diesbezüglich ist wie beim Widerruf mit Wegweisung (siehe vorne Erw. II/5.3.1.2) auf die Richtwerte gemäss § 6 Abs. 4 lit. b VAIR abzustellen, wonach sich erst ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 40'000.00 die Verwarnung zum Entzug der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt. Nachdem der Beschwerdeführer diese Bezugshöhe nicht erreicht, liegt auch kein entsprechender Rückstufungsgrund vor.