6. 6.1. Die Vorinstanz ging in ihrem Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Januar 2019 nicht in genügendem Masse am Wirtschaftsleben teilgenommen habe, da er seine Restarbeitsfähigkeit lediglich teilweise ausgeschöpft habe. Die Loslösung von der Sozialhilfe sei erst per Anfang 2022 und primär aufgrund erweiterter Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich geworden.