Mit Blick auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt des Einspracheentscheids, als die Frage der Qualifikation von Ergänzungsleistungen bundesgerichtlich noch nicht in solcher Klarheit beantwortet war (siehe vorne Erw. II/5.3.1.2.), sind die vorinstanzlichen Ausführungen nicht weiter zu beanstanden. - 23 - 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend weder ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b noch nach lit. c AIG begründet ist. Mangels Vorliegens eines Widerrufsgrundes erweist sich die vorinstanzlich verfügte Verwarnung zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung als unzulässig (siehe vorne Erw. II/4.3).