5.3.3. Im Sinne eines Zwischenfazits steht fest, dass der Beschwerdeführer zwar in erheblichem Masse Sozialhilfe bezogen hat, dies jedoch primär vor dem 1. Januar 2019. Die seit dem 1. Januar 2019 bezogenen Sozialhilfeleistungen sind insbesondere aufgrund der nachbezahlten Ergänzungsleistungen nicht mehr als erheblich einzustufen und es ist aufgrund der seit über einem Jahr konstanten Erwerbssituation auch nicht länger von einem dauerhaften Sozialhilfebezug auszugehen. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt.