Auch ist eine dauerhafte Loslösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe sichergestellt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Tätigkeit als Hauswart dem Umfang der dem Beschwerdeführer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit entspricht. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist damit nicht (mehr) erfüllt.