II/5.3.1.2 f.). Per 31. Januar 2022 konnte sich der Beschwerdeführer und seine Familie sodann von der Sozialhilfe lösen (MI-act. 529). Angesichts der Umstände, dass die Ehefrau inzwischen seit mehr als drei Jahren ein für den Lebensunterhalt der Familie massgebendes regelmässiges Einkommen erzielt und dem Beschwerdeführer seit August 2018 eine halbe Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen zustehen, besteht keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit (mehr). Auch ist eine dauerhafte Loslösung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe sichergestellt.