, 241 f.). Die halbe IV-Rente, die Ergänzungsleistungen und das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers genügen für sich allein nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Es wäre somit möglich, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehen könnte. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich dieses Risiko als bloss theoretischer Natur. So arbeitet die Ehefrau des Beschwerdeführers als Reinigungskraft und erzielte ab Oktober 2019 einen Monatslohn von ca. Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'000.00 (MIact. 435), was aufgrund des Vorliegens einer Unterstützungseinheit vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen ist (siehe vorne Erw. II/5.3.1.2