Mit Verfügung vom 2. Juli bzw. 2. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. August 2018 eine halbe IV-Rente sowie eine Kinderrente für dessen Sohn zugesprochen. Ebenfalls rückwirkend ab August 2018 bezieht der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen (siehe vorne lit. B). Der Bezug von solchen Ergänzungsleistungen zur IV stellt nach gefestigter Rechtsprechung keine Sozialhilfe dar (siehe vorne Erw. II/5.3.1.2). Seit August 2016 ist der Beschwerdeführer als Hauswart tätig und erzielt ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 300.00 bis 400.00 (MIact. 181 ff., 241 f.).