Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.119 vom 18. Januar 2021, Erw. II/3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.2). Nach dem Gesagten ist bezüglich Zukunftsprognose auch das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. - 22 -