Mit der Entfernung einer ausländischen Person aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit wird denn auch in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Eine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit fällt folglich dann in Betracht, wenn die betroffene Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft längerfristig selber für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen können.