Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da - 18 -