Auch wenn die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten teilweise gewichtige Rechtsgüter schützen, handelt es sich bei den Delikten, mit Ausnahme der im Jahr 2012 durch den Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohung, um abstrakte Gefährdungsdelikte. Es kam weder zu Sach- noch zu Personenschaden. Die Drohung, der Waffenbesitz und das fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr sind keineswegs zu bagatellisieren. Bei genauer Betrachtung der den Strafbefehlen zugrundeliegenden Sachverhalte fällt aber auf, dass es zu keinen konkreten Gefährdungssituationen gekommen war.