grundsätzlich verboten war (MI-act. 150). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. September 2015 ein letztes Mal zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt, wegen fahrlässiger, grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er überquerte am 26. März 2015 in Missachtung eines Rotlichtes eine Kreuzung (MI-act. 155).