Die dritte bedingte Geldstrafe erwirkte der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. Juli 2014 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft, da er eine Faustfeuerwaffe sowie acht Patronen in seinem Schlafzimmer aufbewahrt hatte, obwohl ihm der Besitz von Waffen - 16 -