schimpfung und Drohung mit einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'300.00 bestraft (MI-act. 107). Am 12. Januar 2012 versuchte der Beschwerdeführer unberechtigterweise Abfall in der Multisammelstelle einer anderen Einwohnergemeinde als der seinen zu entsorgen und wurde dabei von zwei Arbeitnehmenden der Multisammelstelle wiederholt auf die Unzulässigkeit hingewiesen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die beiden beschimpft und einen der beiden Arbeitnehmenden beim Wegfahren von der Multisammelstelle mit dem Tod bedroht, indem er sagte, er solle aufpassen, ansonsten hätte er ein Loch im Kopf (MI-act. 107).