5.2.2.2. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 1991 und 2015, einem Zeitraum von 23 Jahren, insgesamt zehn Mal straffällig. Neben diversen Bussen von zusammengezählt Fr. 4'760.00 erwirkte er insgesamt vier bedingte Geldstrafen von zusammengezählt 195 Tagessätzen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, wegen wiederholtem Fahren in fahrunfähigem Zustand, wegen Tätlichkeiten an seiner Ehegattin während der Ehe, wegen Drohung und Beschimpfung und wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (siehe vorne lit. A). Die erste bedingte Geldstrafe erwirkte der Beschwerdeführer im Jahr 2012. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 25. April 2012 wurde er wegen Be-