Dies kann indessen offengelassen werden. Denn ob eine mutwillige Verschuldung die Qualität eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung erreicht, beurteilt sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusätzlich anhand der Höhe der Schulden (Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019, Erw. 3.5). Eine klare Grenze, ab wann die Verschuldung nicht mehr nur als erhebliche, sondern als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten hat, lässt sich dabei nicht ziehen. Bisher durch das Bundesgericht entschiedenen Fällen lässt sich aber entnehmen, dass bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von